Zugang der Kündigung

15.06.2011

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wird als Willenserklärung unter Abwesenden erst wirksam, wenn sie dem Kündigungsgegner zugegangen ist. Der Kündigende trägt das Risiko der Übermittlung und des Zugangs der Kündigungserklärung. Die Kündigung ist erst dann zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann, wie das BAG mit Urteil vom 09.06.2011 (Az.: 6 AZR 687/09) noch einmal betonte. Wird das Kündigungsschreiben einer Person übergeben, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, die Kündigung an den Arbeitnehmer weiterzugeben, ist diese nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote des gekündigten Arbeitnehmers anzusehen. Bei Ehegatten wird das in der Regel angenommen.