Geheime Videoaufnahmen

07.06.2011

Nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung durch Arbeitnehmer rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung. Das kann zur Folge haben, dass geheime Videoaufnahmen im Kündigungsschutzprozess nicht verwertbar sind, so ArbG Düsseldorf, 09.05.11 Az.:9 BV 183/10. Im vorliegenden Fall ging es um Unterschlagung von Getränken in einem Brauhaus. Nur dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren kann, kommt nach umfassender Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht.

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