Verlagerung eines Betriebsteils ins Ausland
01.06.2011
Eine Kündigung wegen Betriebsstilllegung ist nach § 613 a BGB unwirksam, auch in Fällen, wenn ein Betriebsteil ins grenznahe Ausland verlegt wird, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.05.2011 (Az.: 8 AZR 37/10) entschieden hat.Zum Hintergrund:
Arbeitsverhältnisse werden regelmäßig durch Kündigungen beendet. Aus Sicht des Arbeitnehmers ist unbedingt die Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage, die nur drei Wochen beträgt, zu beachten. Nach Ablauf dieser Frist wird auch eine rechtswidrige Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis aufgelöst.
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