Schadensersatz bei Gesundheitsschäden

24.05.2011

Die Anweisung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, mit asbesthaltigem Material ohne Schutzmaßnahmen zu arbeiten, kann die bewusste Inkaufnahme von Gesundheitsschäden des Arbeitnehmers beinhalten, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 28.04.2011 (Aktenzeichen: 8 AZR 769/09) nunmehr entschieden hat.

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen. Der bei der beklagten Kommune beschäftigte Arbeitnehmer ist im Jahr 1995 für mehrere Monate auf Weisung seines zuständigen Abteilungsleiters zu Sanierungsarbeiten herangezogen worden. Nach einem Hinweis darauf, dass bei diesen Arbeiten asbesthaltiger Staub freigesetzt werde, verfügte das zuständige Gewerbeaufsichtsamt die Einstellung der Arbeiten. Der Kläger ist der Auffassung, die beklagte Stadt habe es grob fahrlässig unterlassen, ihm die notwendigen Mittel des Arbeitsschutzes zur Verfügung zu stellen. Aufgrund dieser Pflichtverletzung verlangt er nunmehr Schadensersatz.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts.