Erteilung des Arbeitszeugnisses
24.05.2011
Der Arbeitgeber muss nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.03.2011 (Aktenzeichen: 10 Ta 45/11) nachweisen, dass er einem Mitarbeiter ein Zeugnis erteilt hat. Sollte das Zeugnis auf dem Postweg verloren gehen, so muss der Arbeitgeber notfalls ein neues Zeugnis ausstellen und ermöglichen, dass der Mitarbeiter das Dokument abholen kann. Anderenfalls droht nach der Entscheidung des LAG ein Zwangsgeld oder sogar Zwangshaft, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung des Zeugnisses durch Urteil oder Vergleich tituliert ist.