Urteile & Tipps

Befristung von Arbeitsverträgen

06.04.2011

Arbeitgeber können neue Arbeitsverträge auf bis zu 2 Jahre befristen, auch wenn es dafür keine zwingenden sachlichen Gründe gibt. Eine solche Möglichkeit ist jedoch dem Arbeitgeber verwehrt, wenn der Mitarbeiter schon vorher, befristet oder unbefristet, für das Unternehmen gearbeitet hat. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen. Eine Befristung ist unwirksam.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.04.2011 (Az.: 7 AZR 716/09) gilt dies jedoch nicht, wenn diese frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers mehr als drei Jahre zurückliegt. In einem solchen Fall ist die Befristung des neuen Arbeitsverhältnisses möglich.

 
 

Vorteile für Gewerkschaftsmitglieder

23.03.2011

Haustarifverträge enthalten oft eine Klausel, wonach Gewerkschaftsmitglieder zusätzliche Leistungen erhalten, die den nicht Gewerkschaftsmitgliedern vorenthalten werden. Dabei versuchen die Gewerkschaften Regelungen durchzusetzen, die den Arbeitgeber hindern sollten, die vereinbarte Sonderleistung auch an Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern zu zahlen.

So sah eine Klausel im Tarifvertrag im Jahr einen Betrag in Höhe von 260,00 Euro zusätzlich für Gewerkschaftsmitglieder vor. Im Falle einer freiwilligen Zahlung dieser 260,00 Euro durch den Arbeitgeber auch an Nicht-Gewerkschaftsmitglieder, sollte der Arbeitgeber gezwungen sein, den Gewerkschaftsmitgliedern weitere 260,00 Euro zusätzlich zu zahlen.

Das Bundesarbeitsgericht hielt die Klausel jedoch für unwirksam und entschied im Urteil vom 23.03.2011 (Az.: 4 AZR 366/09), dass der Tarifvertrag dem Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeit nicht nehmen darf, die Nicht-Gewerkschaftsmitglieder mit den Gewerkschaftsmitgliedern gleichzusetzen.

 
 

Leiharbeiter können Lohn nachfordern

23.03.2011

Das Bundesarbeitsgericht hat in letzter Zeit mehrfach die Rechte der Zeitarbeiter gestärkt. So ist erst im Dezember 2010 der Tarifgemeinschaft Christlicher Zeitarbeitsgewerkschaften die Tariffähigkeit abgesprochen worden, mit der Folge, dass zehntausende Leiharbeiter gleiche Entlohnung wie die Stammbelegschaft im Unternehmen einfordern können.Nunmehr entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.03.2011 (Az.: 5 AZR 7/10), dass die Zeitarbeiter (Leiharbeiter) unter Umständen mehrere Jahre Zeit haben, ihren Anspruch auf gleichen Lohn geltend zu machen.

 
 

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