Urteile & Tipps

Zugang der Kündigung

15.06.2011

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wird als Willenserklärung unter Abwesenden erst wirksam, wenn sie dem Kündigungsgegner zugegangen ist. Der Kündigende trägt das Risiko der Übermittlung und des Zugangs der Kündigungserklärung. Die Kündigung ist erst dann zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann, wie das BAG mit Urteil vom 09.06.2011 (Az.: 6 AZR 687/09) noch einmal betonte. Wird das Kündigungsschreiben einer Person übergeben, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, die Kündigung an den Arbeitnehmer weiterzugeben, ist diese nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote des gekündigten Arbeitnehmers anzusehen. Bei Ehegatten wird das in der Regel angenommen.

 
 

Geheime Videoaufnahmen

07.06.2011

Nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung durch Arbeitnehmer rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung. Das kann zur Folge haben, dass geheime Videoaufnahmen im Kündigungsschutzprozess nicht verwertbar sind, so ArbG Düsseldorf, 09.05.11 Az.:9 BV 183/10. Im vorliegenden Fall ging es um Unterschlagung von Getränken in einem Brauhaus. Nur dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren kann, kommt nach umfassender Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht.

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Verlagerung eines Betriebsteils ins Ausland

01.06.2011

Eine Kündigung wegen Betriebsstilllegung ist nach § 613 a BGB unwirksam, auch in Fällen, wenn ein Betriebsteil ins grenznahe Ausland verlegt wird, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.05.2011 (Az.: 8 AZR 37/10) entschieden hat.

Zum Hintergrund:

Arbeitsverhältnisse werden regelmäßig durch Kündigungen beendet. Aus Sicht des Arbeitnehmers ist unbedingt die Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage, die nur drei Wochen beträgt, zu beachten. Nach Ablauf dieser Frist wird auch eine rechtswidrige Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis aufgelöst.

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Schadensersatz bei Gesundheitsschäden

24.05.2011

Die Anweisung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, mit asbesthaltigem Material ohne Schutzmaßnahmen zu arbeiten, kann die bewusste Inkaufnahme von Gesundheitsschäden des Arbeitnehmers beinhalten, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 28.04.2011 (Aktenzeichen: 8 AZR 769/09) nunmehr entschieden hat.

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen. Der bei der beklagten Kommune beschäftigte Arbeitnehmer ist im Jahr 1995 für mehrere Monate auf Weisung seines zuständigen Abteilungsleiters zu Sanierungsarbeiten herangezogen worden. Nach einem Hinweis darauf, dass bei diesen Arbeiten asbesthaltiger Staub freigesetzt werde, verfügte das zuständige Gewerbeaufsichtsamt die Einstellung der Arbeiten. Der Kläger ist der Auffassung, die beklagte Stadt habe es grob fahrlässig unterlassen, ihm die notwendigen Mittel des Arbeitsschutzes zur Verfügung zu stellen. Aufgrund dieser Pflichtverletzung verlangt er nunmehr Schadensersatz.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts.

 
 

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